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Statuten des „Kiwanis-Club Wels-Maximilian“
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§
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1.
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NAME/SITZ:
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1.1.
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Der Verein führt den Namen "Kiwanis-Club Wels-Maximilian ".
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1.2.
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Der Sitz des Vereines ist Wels.
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§
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2.
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ZWECK/MITTEL/VEREINSJAHR:
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2.1.
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Der Verein ist Mitglied des Vereines Kiwanis International Distrikt Österreich und der internationalen Organisationen Kiwanis International (KI) und Kiwanis International European Federation (KIEF).
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2.2.
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Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und setzt sich auf der Grundlage einer gefestigten Freundschaft seiner Mitglieder sowie gemäß dem Motto "Wir bauen den Kindern eine Brücke in die Zukunft" ausschließlich für ideelle Ziele ein, nämlich
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humanen und geistigen Werten Vorrang vor materiellen Werten zu geben,
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kulturelle Aufgaben zu fördern,
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für Gerechtigkeit, Loyalität gegenüber einem freien Staatswesen sowie eine positive öffentliche Meinung einzutreten,
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sich an in- und ausländischen sozial karitativen Projekten zu beteiligen oder diese selbstständig zu verwirklichen.
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Der Verein verfolgt weder politische noch konfessionelle Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
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2.3.
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Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
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a)
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der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden;
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b)
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ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionen und andere Veranstaltungen;
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c)
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die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Beiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Bausteinaktionen, Sponsoring, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht;
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d)
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die zur Führung des Vereines erforderlichen Mittel sind ausschließlich aus den statutenmäßigen Beiträgen zu decken.
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2.4.
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Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt mit jeweils 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres.
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§
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3.
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MITGLIEDSCHAFT:
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3.1.
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Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Für die ordentlichen Mitglieder sind Abgaben an den Kiwanis International Distrikt Österreich, an KI und an KIEF zu bezahlen. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit des Vereines beteiligen.
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3.2.
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Als Ehrenmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich, ohne bisher dem Distrikt Österreich, KIEF und KI angehört zu haben, zu den Zielen des Vereines bekennen und zu deren Erreichen beitragen. Ehrenmitglieder sind als solche dem Distrikt Österreich zu melden. In diesem Fall sind Ehrenmitglieder von der Entrichtung der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie der Abgaben an den Distrikt Österreich und an KI und KI-EF befreit. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht im Verein und können im Verein oder im Distrikt Österreich kein Amt ausüben.
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3.3.
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Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden (Richtlinien ./1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten bilden).
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3.4.
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Die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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§
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4.
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BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
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4.1.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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4.2.
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Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
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4.3.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 60 Tage mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge ist davon nicht betroffen.
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4.4.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens angeordnet werden. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich nachweislich mitzuteilen.
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4.5.
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Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige Wohltaten, die die Vereinszugehörigkeit mit sich bringt. Sie sind verpflichtet, Ausweis und Clubabzeichen an den Vorstand zurückzustellen, bleiben jedoch zur Leistung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
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§
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5.
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RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
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5.1.
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und bei Arbeitsmeetings sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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5.2.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines, Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten des Vereines und des Distriktes Österreich, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet und haben an den Veranstaltungen des Vereines regelmäßig teilzunehmen oder ein Mitglied des Vorstandes von ihrer Abwesenheit zu unterrichten, Notstandsfälle ausgenommen; diese Verständigung gilt als Entschuldigung.
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§
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6.
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VEREINSORGANE:
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6.1.
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Organe des Vereines sind der Vorstand (siehe §§ 7 - 9), die Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), die Rechnungsprüfer (siehe § 11) und das Schiedsgericht (siehe § 12).
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§
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7.
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DER VORSTAND:
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7.1.
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Der jährlich neu zu wählende Vorstand besteht aus dem Präsidenten (Obmann), dem Präsidenten elect (Obmann-Stellvertreter), dem Immediate Past Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Sekretär (Erweiterung möglich mit Vize-Präsidenten, Direktoren, Chairman). Die Wiederwahl ist möglich.
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7.2.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Präsident elect kann der Vorstand bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der gesamte Vorstand überhaupt oder für mehr als 60 Tage aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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7.3.
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Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Präsident elect, brieflich, per Fax oder E-mail einberufen. Ist auch dieser mehr als 60 Tage verhindert, ist die Einberufung des Vorstandes durch jedes sonstige Vorstandsmitglied möglich.
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7.4.
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Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Präsident elect. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
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7.5.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( siehe § 7.6) und Rücktritt (siehe § 7.7.).
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7.6.
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
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7.7.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit in schriftlicher Form ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 7.2.) eines Nachfolgers wirksam.
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7.8.
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Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§
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8.
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AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
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8.1.
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Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Folgende Angelegenheiten gehören insbesondere zu seinem Aufgabenkreis:
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Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung der Generalversammlung;
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Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
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8.2.
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Der Vorstand führt eigenverantwortlich den Zielen des Vereines entsprechend dessen Geschäfte. Verfügungen über das Vereinsvermögen, die im Einzelfall unter € 1.000,00 liegen, können vom Präsidenten allein getroffen werden. Verfügungen über Einzelbeträge von mehr als € 1.000,00 bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Präsidenten und Schatzmeister, ab einem Betrag von € 3.000,00, jedoch eines vorherigen Beschlusses mit einfacher Mehrheit der regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung (Meeting) , bei dem mindestens die Hälfte der Gesamtmitglieder anwesend sein müssen.
Die Vereinsversammlung kann dem Vorstand Empfehlungen für die Geschäftsführung geben. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Angelegenheiten Komitees übertragen. Er hat nach Bedarf außerhalb der Meetings, möglichst einmal im Monat, zusammenzutreten.
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§
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9.
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BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
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9.1.
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Der Präsident ist oberster Amtsträger des Vereines, vertritt diesen nach außen, leitet die Geschäftsführung im Inneren und führt den Vorsitz im Vorstand, bei der Generalversammlung, einer außerordentlichen Generalversammlung und allen sonstigen förmlichen Zusammenkünften. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Schatzmeisters. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten - die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese benötigen jedoch die nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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9.2.
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Der Schatzmeister ist für die finanziellen Belange des Vereines verantwortlich. Er übernimmt alle eingehenden Gelder und hat diese auf dem offiziellen Clubkonto zu verbuchen und abzuwickeln. Erlöse aus Charityveranstaltungen sowie an den Club gewidmete Zahlungen für karitative Zwecke hat er auf einem vom Clubkonto getrennten Charity-Konto zu verbuchen und abzuwickeln. Der Schatzmeister hat die Gelder gemäß den Statuten und Beschlüssen des Vorstandes zu verwenden. Er führt die Kontrolle über die Beiträge. Schecks und Überweisungsaufträge zur Begleichung der finanziellen Verpflichtungen des Vereines werden von ihm unterzeichnet bzw. durchgeführt. Die Kassa-Aufzeichnungen sowie die Buchhaltung sind sohin aktuell zu führen und dem Präsidenten sowie dem Vorstand zur Einsichtnahme und zur Prüfung jederzeit vorzulegen. Er wirkt insbesondere auch an der Budgeterstellung für das folgende Amtsjahr mit und hat den Clubmitgliedern bis spätestens 30.0ktober die einzuzahlenden Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben.
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9.3.
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Der Sekretär führt die Mitgliederdaten, die Protokolle der Vorstandssitzungen, der Meetings, der Generalversammlung und einer außerordentlichen Generalversammlung sowie die Korrespondenz des Vereines. Überdies hat er alle jene Aufgaben zu übernehmen, die ihn vom Präsidenten zugewiesen werden. Der Sekretär ist verpflichtet, über Auftrag des Präsidenten oder des Vorstandes Bericht zu erstatten und ist für die fristgerechte Versendung aller Einladungen verantwortlich.
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§
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10.
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DIE GENERALVERSAMMLUNG:
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10.1.
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Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30.06. statt.
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10.2.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag, dem die begehrte Tagesordnung anzuschließen ist, von mindestens 1/10-tel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
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10.3.
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Sowohl zu ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung brieflich, per Fax oder e-Mail einzuladen.
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10.4.
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Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen.
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10.5.
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Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordung und auch nicht mehr unter dem Punkt Allfälliges gefasst werden.
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10.6.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt für eine Stimme.
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10.7.
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Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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10.8.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit von 2/3tel der abgegebenen gültigen Stimmen.
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10.9.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Präsident elect. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
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§
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11.
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AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
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11.1.
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Folgende Aufgaben obliegen der Generalversammlung:
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a)
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
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b)
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Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
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c)
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Entlastung des Vorstandes;
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d)
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Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
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e)
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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f)
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines;
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g)
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
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§
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12.
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RECHNUNGSPRÜFER:
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12.1.
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Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen gleichzeitig nicht auch dem Vorstand angehören.
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12.2.
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Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Bei der Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung ist über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
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12.3.
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Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§§ 7.2, 7.6 und 7.7.).
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§
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13.
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DAS SCHIEDSGERICHT:
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13.1.
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Die Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten obliegt dem vereinsinternen Schiedsgericht.
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13.2.
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Das Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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13.3.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§
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14.
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KOMITEES:
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14.1.
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Der Präsident kann Komitees bestellen. Diese erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Präsidenten zugeteilt werden.
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14.2.
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Sofern ein Komitee aus mehreren Mitgliedern besteht, steht ihm ein Komitee-Chairman (Komitee-Vorsitzender) vor. Die Mitglieder des Komitees müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliedschaft zu einem Komitee bedeutet nicht die Mitgliedschaft zum Vorstand.
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14.3.
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Die Komitees bestehen nur während der Amtszeit des Präsidenten, der sie eingesetzt hat. Für ihr weiteres Bestehen bedürfen sie der Bestätigung des jeweils nachfolgenden Präsidenten.
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14.4.
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Der Präsident ist berechtigt, die Dauer der Komitees zu bestimmen bzw. deren Mitglieder abzuberufen oder neu zu bestellen.
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§
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15.
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MEETINGS
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Meetings sind die regelmäßigen Vereinsveranstaltungen. Sie sollen zweimal im Monat stattfinden. Die Mitglieder haben bei vereinsinternen Meetings, unbeschadet des besonderen Zwecks eines solchen Meetings, die Möglichkeit, vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu erhalten. Beschlüsse von Meetings in Vereinsangelegenheiten bedürfen, soweit nicht in den Statuten anderes vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit und sind den Mitgliedern umgehend, etwa in laufenden Rundschreiben, bekannt zu geben;
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§
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16.
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EINKÜNFTE UND BEITRÄGE:
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16.1.
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Die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen Leistungen sind jeweils unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe durch den Schatzmeister auf das Clubkonto zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge dienen zur Bestreitung der Kosten des Vereines sowie zur Deckung von Spesen aus Amtstätigkeiten sowie Kosten für Delegierte anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Distriktes Österreich, KI und KI-EF.
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16.2.
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Andere als durch die Generalversammlung beschlossene Mitgliedsbeiträge sind in Ausnahmefällen möglich. Hierüber hat der Vorstand zu beschließen und diesen Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit.
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§
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17.
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BESETZUNG VAKANT GEWORDENER ÄMTER:
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Ist ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage sein Amt anzutreten oder während seines Amtsjahres verhindert, dieses auf Dauer von mehr als 60 Tagen auszuüben, ist gemäß § 7.2. vorzugehen.
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|
§
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18.
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AUFLÖSUNG DES VEREINES:
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18.1.
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Die Auflösung des Vereines kann nur bei einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung in Anwesenheit von mindestens 2/3 der ordentlichen Clubmitglieder mit 2/3Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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18.2.
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Sowohl im Falle der freiwilligen, als auch der behördlichen Auflösung hat diese außerordentliche Generalversammlung auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, einen Abwickler zu bestellen und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.
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18.3.
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Das Vereinsvermögen ist in einem solchen Falle ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Institutionen für gemeinnützige und wohltätige Zwecke zuzuwenden.
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18.4.
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Nach Absatz 3 ist auch vorzugehen, wenn der Verein - aus welchen Gründen auch immer - den Charakter der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung verlieren sollte.
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./1
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RICHTLINIEN GEMÄß § 3.3
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(1)
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a)
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Ein Aufnahmevorschlag ist von mindestens einem Mitglied dem Präsidenten oder Sekretär einzureichen.
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b)
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Ein Aufnahmeverfahren ist nicht einzuleiten, wenn schon im Vorstand begründete Einwände gegen die beabsichtigte Aufnahme sprechen.
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c)
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anderenfalls hat der Vorstand den Vorschlag zur Aufnahme eines Mitgliedes in einem Rundschreiben mit Namen und Daten des Aufzunehmenden, jedoch ohne Nennung des Vorschlagenden, bekannt zu geben. Dieses Rundschreiben gilt als Verständigung.
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d)
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Im gleichen Rundschreiben ist das Datum des Aufnahmemeetings festzulegen. Die Verständigung der Mitglieder hat spätestens 4 Wochen vor dem Termin des Aufnahmemeetings zu erfolgen.
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e)
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Mitglieder haben dem Vorstand bis zu einer Woche vor dem Aufnahmemeeting Einwände gegen eine beabsichtigte Aufnahme mitzuteilen.
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f)
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Beim Aufnahmemeeting hat der Vorstand über die Aufnahmevorschläge zu berichten und unter Bedachtnahme auf die Einwände einen Vorschlag zur Aufnahme zu erstatten.
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(2)
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Zur Beschlussfähigkeit eines Aufnahmemeetings ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich, andernfalls muss bei sonstigem Abbruch des Aufnahmeverfahrens im Rahmen des nächsten Meetings über die Aufnahme beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch geheime Stimmabgabe auf einem Stimmzettel in einem geschlossenen Kuvert. Der Stimmzettel hat den Namen des Aufnahmewerbers sowie die vorgeschriebenen Worte, "Ja" und "Nein" mit je einem Kreis zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt durch Ankreuzen des jeweiligen Kreises. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die zumindest eine 50%ige Anwesenheit bei den Meetings des vergangenen Clubjahres aufweisen.
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(3)
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Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe kann nur für ein Mitglied erfolgen und bedarf einer mündlichen oder schriftlichen Mitteilung durch den zu Vertretenden an den Präsidenten oder den Sekretär.
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(4)
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Werden mehr als 2 Gegenstimmen abgegeben, gilt der Aufnahmevorschlag als abgelehnt. Er kann erst wieder nach zwei Jahren eingebracht werden.
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(5)
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Äußert der so gewählte Kandidat dann seine Absicht, dem Verein beizutreten, so ist er zum nächsten Meeting einzuladen, bei welchem er vom Präsidenten in feierlicher Weise durch Handschlag, Aushändigung des Mitgliedsausweises und des Vereinsabzeichens aufzunehmen und durch Aushändigung der Vereinsstatuten über seine Rechte und Pflichten zu unterrichten ist.
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(6)
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Der gesamte Aufnahmevorgang hat bis zum Aufnahmemeeting vertraulich zu erfolgen.
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